AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen

I.

Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für Verträge des Auftraggebers mit der GMN General Mail Net GmbH, nachfolgend „Auftragnehmerin“, über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen, nachfolgend „Sendungen“. Der Geltungsbereich umfasst darüber hinaus besonders vereinbarte Zusatz- und Nebenleistungen.

2. Für den Fall, dass – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen und diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung.

3. Die AGB der Auftragnehmerin geltend ausschließlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin diese vor Vertragsbeginn schriftlich bestätigt.

II.

Begründung des Vertragsverhältnisses/ Vertragsparteien/ Ausschluss

1. Der Beförderungsvertrag mit der Auftragnehmerin kommt durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der Auftragnehmerin oder durch die Übergabe der Sendungen oder deren Übernahme durch die Auftragnehmerin in ihre Obhut (Abholung) zustande. Das Recht, den Vertragsschluss abzulehnen, bleibt unberührt.

Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, insbesondere in ihrer Größe, ihrem Format und/oder ihrem Gewicht oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB, so steht es der Auftragnehmerin frei

a) die Annahme der Sendung zu verweigern;

b) eine bereits übergebene oder übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten;

c) diese ohne weitere Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern.

2. Gleiches gilt, wenn bei Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung nach II Ziff. 3. dieser AGB oder auf sonstige Vertragsverstöße der Auftraggeber auf Verlangen der Auftragnehmerin Angaben dazu verweigert.

3. Ein Vertragsverhältnis mit der Auftragnehmerin kommt nicht zustande, wenn die Sendung nach diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossen ist. Ausgeschlossene Sendungen sind

a) Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen, gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen, die sonstige gefährliche Güter im Sinne des § 410 HGB sind oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsverordnungen oder Genehmigungen erfordern;

b) Sendungen, deren Beschaffenheit und/ oder Inhalt geeignet sind, Verletzungen des Körpers und/ oder der Gesundheit von Personen und/ oder Sachschäden zu verursachen;

c) Sendungen, die menschliche Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten, lebende oder tote Tiere oder Teile davon, einschließlich Pelze, leichte verderbliche Güter, medizinisches oder tierisches Untersuchungsgut bzw. Abfälle enthalten;

d) Sendungen, die Geld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder amtliche Ausweispapiere, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine und/ oder Unikate enthalten, sofern diesbezüglich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde;

e) Schusswaffen nach dem Deutschen Waffengesetz, bei Auslandssendungen auch nach den gesetzlichen Bestimmungen des Versandt-, Transit- oder Ziellandes;

f) bei Auslandssendungen Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versandt-, Transit-, oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordert;

g) sonstige Güter, die einen Wert von mehr als € 500,00 pro Sendungen haben;

h) Sendungen, die den vorgenannten gleichzustellen sind.

Die Übernahme von Sendungen, welche ausgeschlossene Güter enthalten, ist nicht als Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Beförderungsvertrages durch die Auftragnehmerin zu qualifizieren.

4.  Die Auftragnehmerin ist nicht dazu verpflichtet, den Inhalt der Sendungen zu überprüfen. Der Auftraggeber kann aus der unbeanstandeten Übernahme und Beförderung von ausgeschlossenen Sendungen durch die Auftragnehmerin keine Rechte gegenüber der Auftragnehmerin herleiten, insbesondere stellt die Übernahme ausgeschlossener Sendungen keinen Verzicht auf die Rechte aus § 410 HGB dar.

Der Auftraggeber kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Übergabe/ Übernahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, welches auf die Beschaffenheit der Sendung hinweist oder er in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.

III.

Leistungsumfang Auftragnehmerin

1. Die Auftragnehmerin befördert die Sendungen des Auftraggebers unter Einsatz der jeweiligen Länderpostgesellschaften (im Ausland) bzw. privater Briefdienste in Deutschland zum Bestimmungsort und liefert sie bei dem Adressaten ab, soweit mit dem Auftraggeber nichts Weiteres vereinbart wurde. Sämtliche Sendungen werden ohne Ablieferungsnachweis abgeliefert.

2. Die Haftung für die Nicht-Ablieferbarkeit oder Verspätung der Ablieferung aufgrund fehlerhafter Adressierung ist ausgeschlossen.

3. Die Ablieferung der Sendung erfolgt, sofern der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin nichts anderes vereinbart hat bzw. mit dem Empfänger keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegung in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Empfangsvorrichtung.

Die Ablieferung kann darüber hinaus an einen Ersatzempfänger, insbesondere an einen Ehegatten oder eine Person, die gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist, erfolgen. Ersatzempfänger sind außerdem Angehörige des Empfängers, Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Räume sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass diese zur Annahme der Sendung berechtigt sind.

4. In dem Fall, dass eine Sendung nicht abgeliefert werden kann, wird diese an den Auftraggeber zurückbefördert. Sendungen sind nicht ablieferbar, wenn keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt außerdem die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z. B. Zukleben). Sendungen, deren Empfänger eine juristische Person, Behörde, Gemeinschaftsunterkunft oder ein sonstiges Unternehmen ist, gelten als nicht ablieferbar, wenn der Auftragnehmerin gegenüber keine Person zum Empfang berechtigt ist.

5. Sind weder der Auftraggeber noch der Empfänger auf der Sendung ersichtlich, so erteilt der Auftraggeber bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass die Auftragnehmerin die Sendung öffnet, um eine Rückbeförderung zu besorgen.

IV.

Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers

1. Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind für die Auftragnehmerin nur dann verbindlich, wenn diese vor bzw. bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen die er der Auftragnehmerin nach Übergabe/ Übernahme der Sendung erteilt.

2. Nach der Übergabe/ Übernahme der Sendung in die Obhut der Auftragnehmerin ist eine Kündigung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.

3. Dem Auftraggeber obliegt es, die Leistung der Auftragnehmerin mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, welche seinen möglichen Schaden bei (Teil‑) Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der Auftragnehmerin abdeckt.

4. Der Auftraggeber hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen, wobei die äußere Verpackung keine Rückschlüsse auf den Wert der Sendung zulassen darf. Er hat die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und auch der Auftragnehmerin keine Schäden entstehen.

V.

Entgelt/ Zahlungsbedingungen

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jede Leistung der Auftragnehmerin das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so ist dasjenige Entgelt geschuldet, was sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Auftragnehmerin als vorgesehen ergibt.

2. Die Leistung der Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber unmittelbar nach der erfolgten Dienstleistung in Rechnung gestellt. Ein Frankieren der Sendung ist nicht erforderlich.

3. Das Beförderungsentgelt ist nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Übersteigt das Beförderungsentgelt die Höhe von € 3.000,00, so sind mindestens 80 % des Beförderungsentgelts im Voraus zu vergüten.

4. Der Auftraggeber kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er diese nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung leistet.

VI.

Haftung

1. Die Auftragnehmerin haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Die Auftragnehmerin haftet darüber hinaus unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers   oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Die Haftung ist pro Auslieferung auf den einfachen Betrag des Beförderungsentgeltes begrenzt, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Dies gilt auch für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen und für alle außervertraglichen Ansprüche.

4. Insgesamt ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Schadens begrenzt. Die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden wird ausgeschlossen.

5. Zeigt der Auftraggeber oder Empfänger (Teil-)Verlust oder Beschädigung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung schriftlich an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Überschreitung der Lieferfrist ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder der Empfänger dies der Auftragnehmerin nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung oder Rückgabe an den Auftraggeber angezeigt hat. Eine Sendung gilt als abhanden gekommen, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann.

6. Die Haftung des Auftraggebers, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt. Der Auftraggeber haftet vor allem für denjenigen Schaden, welcher der Auftragnehmerin aus der Versendung ausgeschlossener Sendungen gemäß II Ziff. 3. dieser AGB oder aus der Verletzung seiner Pflichten bzw. Obliegenheiten gemäß IV dieser AGB entsteht. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

VII.

Verjährung

Alle Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren innerhalb eines Jahres. Ansprüche nach Ziffer III Nr. 1 dieser AGB und nach § 435 HGB iVm § 414 Abs. 1 S. 2 HGB verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte ausgeliefert werden müssen.

VIII.

Sonstige Vereinbarungen

1. Ansprüche aus diesem Vertrag, einschließlich der Haftung, kann grundsätzlich nur der Auftraggeber geltend machen. Im Ausnahmefall ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers bleiben in diesem Falle unberührt.

2. Der Auftraggeber kann Ansprüche gegen die Auftragnehmerin weder abtreten noch verpfänden. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der Auftragnehmerin ist nur bei einer rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers zulässig.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist der Sitz der Auftragnehmerin.

4. Sämtliche Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz schriftlich verpflichtet und werden bei Verletzung des Postgeheimnisses strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung tritt eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke innerhalb dieses Vertrages.

6. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.